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	<title>Versicherungsvergleich Online</title>
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	<description>Versicherung-Vergleich.net bietet Ihnen Informationen und Vergleiche zu allen wichtigen Versicherungen!</description>
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		<title>EU-Fluggastrechte: Bis zu 600 Euro Entschädigung bei Überbuchung und Flugstreichung</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 20:03:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ernest</dc:creator>
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		<category><![CDATA[airlines]]></category>
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		<description><![CDATA[&#8220;Next Info 12:30&#8243; steht auf der Anzeigetafel im Terminal. Der Flug nach Mallorca wurde trotz blauen Himmels zum zweiten Mal nach hinten verschoben. Airportfrust statt Strandlust. Doch Passagiere müssen sich nicht alles gefallen lassen. Im Flugverkehr gibt es genaue Regelungen. Doch viele Airlines &#8220;vergessen&#8221; ihre Passagiere darüber zu informieren &#8211; immerhin sind Kompensationszahlungen bis zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>&#8220;Next Info 12:30&#8243; steht auf der Anzeigetafel im Terminal. Der Flug nach Mallorca wurde trotz blauen Himmels zum zweiten Mal nach hinten verschoben. Airportfrust statt Strandlust. Doch Passagiere müssen sich nicht alles gefallen lassen. Im Flugverkehr gibt es genaue Regelungen. Doch viele Airlines &#8220;vergessen&#8221; ihre Passagiere darüber zu informieren &#8211; immerhin sind Kompensationszahlungen bis zu 600 Euro pro Passagier vorgesehen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Eckpunkte der Verordnung vor.</strong><br />
<center><img src="http://farm4.static.flickr.com/3491/3933679565_b4f64465b3.jpg" alt="fluggastrechte" border="0" /></center></p>
<p>Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen regelt die genauen Vorgehensweisen der Airlines bei Unregelmäßigkeiten im Flugbetrieb. Dieses Gesetzeswerk &#8211; umgangssprachlich als EU-Verordnung bekannt &#8211; gibt Passagieren Rechtssicherheit und soll verhindern das Passagiere Stunden oder gar Tage auf neue Flüge wartend am Airport verbringen müssen. Zudem sieht die Verordnung für Airlines die Flüge aus wirtschaftlichen Gründen wissentlich überbuchen oder wegen schlechter Auslastung annullieren hohe Kompensationszahlungen vor. Die Verordnung greift bei allen Flügen aller Airlines die innerhalb der Europäischen Union starten oder deren Endziel in der Europäischen Union liegt.</p>
<h3>Überbuchung</h3>
<p>Wird der Einstieg verwehrt weil das Flugzeug überbucht ist stehen dem Passagier neben dem Recht auf schnellstmögliche Ersatzbeförderung auch Kompensationszahlungen zu, die sich nach Streckenlänge und der Größe der Verspätung richten. Ebenfalls hat der Passagier Anspruch auf Betreuungsleistungen und falls notwendig auf eine Hotelübernachtung sowie ein kostenfreies Rücktrittsrecht.</p>
<h3>Die Kompensationszahlung betragen:</h3>
<p>250 Euro bei einer Entfernung bis zu 1500 Kilometer<br />
400 Euro bei einer Entfernung bis zu 3500 Kilometer<br />
600 Euro bei einer Entfernung über 3500 Kilometer</p>
<p>Wenn sich die Reisezeit aufgrund einer Ersatzbeförderung um weniger als zwei Stunden (bis 1500km), drei Stunden (bis 3500km) oder vier Stunden (über 3500km) erhöht kann die Airline den Betrag um 50% kürzen.</p>
<h3>Annullierung eines Fluges</h3>
<p>Wird ein Flug komplett gestrichen stehen dem Passagier in jedem Fall eine zeitnahe Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen, bei einem Flug am Folgetag auch eine Hotelübernachtung zu. Zudem ergibt sich ein Rücktrittsrecht unter voller Kostenerstattung sowie gegebenenfalls der kostenfreie Rücktransport zum Startflughafen. Im Fall der Komplettstreichung fallen dieselben Kompensationszahlungen an wie im Fall des Nichttransportes wegen Überbuchung (siehe oben). Ausgenommen die Streichung erfolgte durch außergewöhnliche Umstände die außerhalb des Einflussbereiches der Airline liegen. Ein Technischer Defekt ist hingegen ein gewöhnlicher Umstand an einem technisch komplexen Gerät und kein Ausschlussgrund. Das geht aus einem Urteil des EUGH gegen Alitalia vom 22.12.2008 hervor.</p>
<h3>Große Verspätung</h3>
<p>Bereits ab einer Verspätung von zwei Stunden- einer durchaus alltäglichen Begebenheit im Luftverkehr &#8211; greift die EU-Verordnung. In diesem Fall steht die ausführende Fluggesellschaft in der Pflicht Betreuungsleistungen zu erbringen.<br />
Dazu gehören neben Erfrischungen auch Mahlzeiten in angemessenem Umfang und die Möglichkeit zur Telekommunikation. Jedem Passagier steht ein Anruf, Fax oder das Absenden von E-Mails zu. Diese Betreuungsleistungen sind immer zu erbringen- auch wenn der Grund der Verspätung außerhalb des Einflussbereiches der Airline liegt. Die Passagiere, so die Intention der Verordnung, begeben sich in die Obhut der Airline und sind entsprechend zu schützen.<br />
Hierbei richten sich die zu erbringenden Betreuungsleistungen nach der Größe der Verspätung im Verhältnis zur Flugentfernung. Bei einer großen Verspätung, auf jeden Fall aber wenn der Flug erst am Folgetag durchgeführt wird, ist die Airline verpflichtet Passagiere in einem Hotel unterzubringen und für die Mahlzeiten und Getränke zu sorgen.</p>
<h3>Neues Urteil: Kompensation auch bei Verspätung</h3>
<p>Am 09. November 2009 stellte der Europäische Gerichtshof (EUGH) in einem Musterprozess (Cases C‑402/07 and C‑432/07) der Parteien Christopher Sturgeon, Gabriel Sturgeon und Alana Sturgeon (Case C‑402/07) fest, das die bislang nur bei Annullierungen und Überbuchungen zu zahlenden Kompensationen auch bei großer Verspätung erfolgen müssen. Zur Begründung führte der Europäische Gerichtshof an, dass die Passagiere eines gestrichenen Fluges, die ihren Zielort nach der Umbuchung auf den nächsten möglichen Flug mit mehr als drei Stunden später erreichen, auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro hätten. Juristisch betrachtet, so die obersten Richter, dürften Passagiere von verspäteten Flügen aber nicht schlechter gestellt werden.<br />
Aus diesem Grund ständen die in der Verordnung festgelegten Kompensationszahlungen allen Fluggästen zu.</p>
<h3>Einfordern der Kompensationszahlung</h3>
<p>Einige Airlines wie Iberia und British Airways sind dafür bekannt ihren Kompensations-Verpflichtungen bereits am Flughafen nachzukommen, wenn sie diese am Ticketdesk einfordern. Die meisten Airlines erwarten eine schriftliche Abwicklung.</p>
<p>Zur Einforderung der Kompensationszahlung genügt ein einfaches formloses Schreiben an den Kundenservice der Fluggesellschaft. Ihr Schreiben muss in jedem Fall die Buchungs- oder Ticketnummer, die Flugnummer und das Datum des Vorfalls enthalten. Setzten sie der Airline eine Frist von 14 Tagen und machen sie deutlich den Fall andernfalls einem Juristen zu übergeben.</p>
<p>Einige Airlines wie Air Berlin, Lufthansa aber auch Ryanair lassen es üblicherweise auf die Klage ankommen, da dies viele Leute abschreckt. Nach Klageerhebung wird meist außergerichtlich gezahlt. Bevor sie eine Klage einreichen schließen sie aber zum Beispiel durch einen Anruf am Flughafen aus, das ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat, welcher eine Durchführung des Fluges unmöglich machte.</p>
<p>
Foto: <a rel="nofollow" href="http://www.flickr.com/photos/33772123@N03/3933679565/" title="realSMILEY" target="_blank">realSMILEY</a></p>
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		<title>Restschuldversicherung greift nicht bei Arbeitsunfähigkeit</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 12:23:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ernest</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsratgeber]]></category>
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		<description><![CDATA[Foto: Kamal H.
Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit muss eine Restschuldversicherung nicht einspringen, wenn sie diesen Sachverhalt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen hat. Dieses kundenunfreundliche und überraschende Urteil fällte jetzte das Amtsgericht Dortmund. Im aktuellen Fall (Az.: 2 O 29/08) lehnte das Amtsgericht Dortmund den Antrag eines nun Erwersbunfähigen Autokäufers ab, der von seiner Versicherung gefordert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style="text-align:center;"><img src="http://farm3.static.flickr.com/2685/4040368738_2ee97cb88d.jpg" alt="" border="0" /><br />Foto: <a rel="nofollow" href="http://www.flickr.com/photos/97715891@N00/4040368738/" title="Kamal H." target="_blank">Kamal H.</a></div>
<p>Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit muss eine Restschuldversicherung nicht einspringen, wenn sie diesen Sachverhalt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen hat. Dieses kundenunfreundliche und überraschende Urteil fällte jetzte das Amtsgericht Dortmund. Im aktuellen Fall (Az.: 2 O 29/08) lehnte das Amtsgericht Dortmund den Antrag eines nun Erwersbunfähigen Autokäufers ab, der von seiner Versicherung gefordert hatte die Restschuld für seinen Ratenkauf zu bezahlen. Das Gericht arguemntierte das der Autokäufer die Schulden aus seinen anderen Einnahmen decken könnte und durch die Zahlungen der anderen Sicherungssyteme abstottern kann. Damit gab das Gericht der Versicherung recht, das diese nahezu alle Leistungen in ihren AGB`s ausschließen darf.</p>
<p>Für den gutinformierten Kunden zeigt sich damit einmal mehr, das die AGB`s genauestens studiert und wenn möglich von einem Anwalt vor der Unterzeichnung eines Vertrages abgekloppft werden sollten um böse Überraschungen zu vermeiden. Ansonsten heißt es mal wieder: Umsonst einbezahlt- es freut sich nur der Aktionär. Deshalb prüfen sie genau welche Versicherungen sie überhaupt brauchen und lichten sie ihren Policenpark.</p>
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		<title>KFZ Diebstahl: Beweispflicht für Autobesitzer</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Feb 2010 21:23:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ernest</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Foto: Libertinus
Im Oberlandesgericht Köln wurde in zweiter Distanz über die Beweispflicht bei einem Kfz-Diebstahl entschieden. Das Urteil, mit dem Aktenzeichen 9 U 77/09, gab einer Versicherung recht, die sich weigerte Schadensersatz zu leisten.
Ein deutscher Tourist gab an, dass ihm sein in Bratislava abgestelltes Auto gestohlen wurde. Er parkte das Auto nur kurz für einen Einkaufsbummel. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div style=\"float:right;padding-left:3px;\"><img src="http://farm1.static.flickr.com/74/160207691_b680a49b15.jpg" alt="" border="0" /><br />Foto: <a rel="nofollow" href="http://www.flickr.com/photos/28328732@N00/160207691/" title="Libertinus" target="_blank">Libertinus</a></div>
<p>Im Oberlandesgericht Köln wurde in zweiter Distanz über die Beweispflicht bei einem Kfz-Diebstahl entschieden. Das Urteil, mit dem Aktenzeichen 9 U 77/09, gab einer Versicherung recht, die sich weigerte Schadensersatz zu leisten.</p>
<p>Ein deutscher Tourist gab an, dass ihm sein in Bratislava abgestelltes Auto gestohlen wurde. Er parkte das Auto nur kurz für einen Einkaufsbummel. Der Fahrzeughalter wurde aufgefordert einen der drei Originalschlüssel bei der Versicherung abzugeben, dieser Aufforderung kam er aber erst nach einiger Zeit nach. Ein Experte der Versicherung entdeckte aber, dass der Schlüssel nach dem Diebstahl noch einmal benutzt worden ist. Die Versicherung ging von einer vorgetäuschten Straftat aus und verweigerte die Zahlung.</p>
<p>Der Fahrzeugbesitzer ging hierauf vor das Gericht und bekam auch in erster Distanz recht. Nachdem die Versicherung Berufung einlegte, entschied das Oberlandesgericht Köln zu deren Gunsten. Die Begründung war, dass es zwar den Anschein eines Diebstahls gab, aber der Versicherungsnehmer dies nicht beweisen konnte.</p>
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