Restschuldversicherung greift nicht bei Arbeitsunfähigkeit
8. Februar 2010
Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit muss eine Restschuldversicherung nicht einspringen, wenn sie diesen Sachverhalt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen hat. Dieses kundenunfreundliche und überraschende Urteil fällte jetzte das Amtsgericht Dortmund. Im aktuellen Fall (Az.: 2 O 29/08) lehnte das Amtsgericht Dortmund den Antrag eines nun Erwersbunfähigen Autokäufers ab, der von seiner Versicherung gefordert hatte die Restschuld für seinen Ratenkauf zu bezahlen. Das Gericht arguemntierte das der Autokäufer die Schulden aus seinen anderen Einnahmen decken könnte und durch die Zahlungen der anderen Sicherungssyteme abstottern kann. Damit gab das Gericht der Versicherung recht, das diese nahezu alle Leistungen in ihren AGB`s ausschließen darf.
Für den gutinformierten Kunden zeigt sich damit einmal mehr, das die AGB`s genauestens studiert und wenn möglich von einem Anwalt vor der Unterzeichnung eines Vertrages abgekloppft werden sollten um böse Überraschungen zu vermeiden. Ansonsten heißt es mal wieder: Umsonst einbezahlt- es freut sich nur der Aktionär. Deshalb prüfen sie genau welche Versicherungen sie überhaupt brauchen und lichten sie ihren Policenpark.
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